Sobald die Temperaturen fallen und Schnee oder Eis die Gehwege überziehen, stellt sich für viele Eigentümer und Vermieter dieselbe Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen – und wie weit reicht diese Pflicht? Wer hier unsicher ist, riskiert nicht nur Ärger mit Nachbarn und Passanten, sondern trägt auch eine ernste Verantwortung. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen sachlich, worauf es bei der Räum- und Streupflicht ankommt, welche Flächen und Zeiten typischerweise betroffen sind und wie Sie das Thema im Alltag praktisch und zuverlässig organisieren.
Wir konzentrieren uns hier bewusst auf die Pflichten und die Organisation des Winterdienstes. Die Frage, wer bei einem Sturz auf Glatteis haftet, ist ein eigenes, umfangreiches Thema und wird in einem gesonderten Ratgeber behandelt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkreten Regeln ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung und den Umständen des Einzelfalls.
Die rechtliche Grundlage: Verkehrssicherungspflicht und kommunale Satzungen
Die Räum- und Streupflicht leitet sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ab: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht – etwa ein Grundstück mit angrenzendem Gehweg –, muss dafür sorgen, dass andere dadurch nicht zu Schaden kommen.
Grundsätzlich ist die Gemeinde für die Sicherheit öffentlicher Wege zuständig. In nahezu allen Städten und Gemeinden – auch in Filderstadt und im Raum Stuttgart – wird die Streupflicht für Gehwege jedoch per Satzung auf die Anlieger übertragen, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.
Wichtig zu wissen:
- Die Details unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde teils erheblich.
- Maßgeblich ist immer die örtliche Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung Ihrer Kommune.
- Diese regelt unter anderem, welche Flächen geräumt werden müssen, in welchen Zeiträumen und welche Streumittel zulässig sind.
Werfen Sie daher im Zweifel immer einen Blick in die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde – oder lassen Sie sich von einem Fachbetrieb wie dem Winterdienst von MK beraten, der die örtlichen Anforderungen kennt.
Räum- und Streuzeiten: Wann Sie aktiv werden müssen
Die Satzungen geben in der Regel feste Zeitfenster vor, innerhalb derer die Wege begeh- und befahrbar sein müssen. Typisch sind:
- Werktags meist von etwa 7:00 bis 20:00 Uhr – an Schul- und Arbeitswegen oft schon zu früher Stunde.
- Sonn- und Feiertags beginnt die Pflicht häufig etwas später, etwa ab 8:00 oder 9:00 Uhr, und endet ebenfalls gegen 20:00 Uhr.
- Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis muss in zumutbaren Abständen wiederholt geräumt und gestreut werden – einmal morgens reicht nicht.
Die genauen Uhrzeiten variieren je nach kommunaler Satzung. Entscheidend ist: Die Flächen müssen zu Beginn des täglichen Berufsverkehrs sicher nutzbar sein – wer erst nach dem Frühstück zur Schneeschaufel greift, ist häufig schon zu spät dran.
Welche Flächen geräumt werden müssen
Die Räumpflicht umfasst typischerweise alle Flächen, auf denen sich Passanten und Bewohner bewegen. Dazu gehören in der Regel:
- der Gehweg entlang des Grundstücks in einer ausreichenden, gefahrlosen Breite (oft rund 1 bis 1,5 Meter);
- der Hauseingang und die Zugänge zum Gebäude;
- Zuwege zu Mülltonnen, Briefkästen, Stellplätzen und Garagen;
- bei fehlendem Gehweg häufig ein Streifen am Fahrbahnrand.
Gerade die internen Wege auf dem Grundstück werden oft unterschätzt. Ein vereister Zuweg zur Mülltonne oder ein glatter Stellplatz fällt ebenso in Ihre Verantwortung wie der öffentliche Gehweg. Wer hier eine gepflegte Außenanlage hat, profitiert von einer kombinierten Betreuung – etwa über einen Hausmeisterservice, der sich ganzjährig um das Objekt kümmert.
Übertragung der Pflicht: auf Mieter oder auf einen Dienstleister
Als Eigentümer oder Vermieter müssen Sie den Winterdienst nicht zwingend selbst ausführen. Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Pflicht zu delegieren:
- Übertragung auf die Mieter: Die Räum- und Streupflicht kann auf Mieter übertragen werden – allerdings nur, wenn dies ausdrücklich und wirksam im Mietvertrag (oder in der Hausordnung als Vertragsbestandteil) geregelt ist. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus genügt regelmäßig nicht.
- Beauftragung eines professionellen Dienstleisters: Sie können den Winterdienst an einen Fachbetrieb auslagern, der die Flächen zuverlässig und fristgerecht betreut.
Wichtig: Auch bei der Übertragung bleibt eine Kontroll- und Auswahlpflicht beim Eigentümer. Sie müssen sich gelegentlich vergewissern, dass die übertragene Aufgabe auch tatsächlich erfüllt wird. Beauftragen Sie einen zuverlässigen Fachbetrieb, reduziert sich dieser Aufwand erheblich, weil die fachgerechte Ausführung dokumentiert und vertraglich abgesichert ist.
Streumittel: Was erlaubt ist – und was nicht
Beim Streumittel gibt es klare Einschränkungen, die ebenfalls in den kommunalen Satzungen geregelt sind:
- In vielen Gemeinden ist Streusalz auf Gehwegen verboten oder nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (etwa bei Eisregen) zulässig, da es Umwelt, Pflanzen und Bausubstanz schädigt.
- Stattdessen sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat vorgeschrieben.
- Diese Mittel sorgen für Griffigkeit, ohne die Umwelt zu belasten – sollten nach dem Winter aber wieder zusammengekehrt werden.
Prüfen Sie auch hier die örtliche Regelung. Ein Fachbetrieb verwendet ohnehin die jeweils zulässigen Mittel und entsorgt das Streugut fachgerecht.
Dokumentation und Organisation in der Praxis
Eine saubere Organisation schützt Sie vor Versäumnissen und schafft im Ernstfall Klarheit. Bewährt hat sich:
- ein Räum- und Streuplan, der festlegt, wer wann welche Flächen betreut (besonders bei mehreren Mietparteien);
- eine Dokumentation der durchgeführten Einsätze – etwa mit Datum, Uhrzeit und Witterung;
- klare Vertretungsregelungen für Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit;
- die rechtzeitige Bevorratung von Streumitteln vor Wintereinbruch.
Wer diese Organisation nicht selbst stemmen möchte, übergibt sie sinnvollerweise an einen Dienstleister, der den Winterdienst routiniert abwickelt und die Einsätze nachvollziehbar dokumentiert.
Warum sich die Auslagerung an MK lohnt
Den Winterdienst an einen Fachbetrieb wie MK Gebäudereinigung & Hausmeisterservice zu übergeben, hat handfeste Vorteile:
- Zuverlässigkeit: Geräumt und gestreut wird auch dann, wenn Sie im Urlaub, auf Geschäftsreise oder schlicht verhindert sind.
- Frühe Einsatzzeiten: Die Flächen sind rechtzeitig zu Beginn der Räumzeit sicher – ohne dass Sie um 6 Uhr zur Schaufel greifen müssen.
- Haftungsentlastung: Durch die vertragliche Übertragung und dokumentierte Ausführung reduzieren Sie Ihr persönliches Risiko erheblich.
- Ganzjährige Betreuung: Der Winterdienst lässt sich ideal mit weiterer Objektpflege kombinieren – etwa Gartenpflege in der wärmeren Jahreszeit oder Treppenhausreinigung das ganze Jahr über.
So bleibt Ihr Objekt durchgehend in einem sicheren, gepflegten Zustand – und Sie haben den Kopf für Wichtigeres frei.
Häufige Fragen
Muss ich als Eigentümer den Gehweg vor meinem Haus räumen?
In aller Regel ja. Die meisten Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für angrenzende Gehwege per Satzung auf die Anlieger. Die genauen Vorgaben – etwa zur Breite und zu den Zeiten – ergeben sich aus der örtlichen Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Kann ich die Räumpflicht auf meine Mieter übertragen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich – allerdings nur, wenn die Übertragung ausdrücklich und wirksam im Mietvertrag oder in der vertraglich vereinbarten Hausordnung geregelt ist. Als Eigentümer bleiben Sie zudem in der Pflicht, die Erfüllung gelegentlich zu kontrollieren.
Darf ich auf dem Gehweg mit Salz streuen?
Häufig nicht. Viele Kommunen verbieten Streusalz auf Gehwegen oder lassen es nur in Ausnahmefällen zu. Erlaubt und vorgeschrieben sind meist abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Maßgeblich ist die jeweilige örtliche Satzung.
Zu welcher Uhrzeit muss spätestens geräumt sein?
Werktags müssen die Wege meist gegen 7:00 Uhr sicher begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen oft etwas später. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte ist mehrfach am Tag nachzuarbeiten. Die genauen Zeiten legt die kommunale Satzung fest.
Winterdienst sorgenfrei organisieren
Die Räum- und Streupflicht ist mit Aufwand, festen Zeiten und einer echten Verantwortung verbunden – gerade in den frühen Morgenstunden eines Wintertags. Wenn Sie diese Aufgabe in zuverlässige Hände geben möchten, sind wir für Sie da. MK Gebäudereinigung & Hausmeisterservice übernimmt den Winterdienst für Ihr Objekt in Filderstadt, auf den Fildern und im Raum Stuttgart – pünktlich, dokumentiert und mit den vor Ort zulässigen Streumitteln.
Sprechen Sie uns an: Wir beraten Sie gern und erstellen Ihnen ein passendes Angebot für eine sorgenfreie Wintersaison.